Nationale Gesetzgebung
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Gesetze finden auch auf Sachverhalte im Internet Anwendung. Da sich Sachverhalte im Internet jedoch häufig über verschiedene Staaten erstrecken, ist nicht immer einfach erkennbar, welches staatliche Recht anwendbar und welche Justizbehörde für dessen Durchsetzung zuständig ist.Zudem muss zwischen Privatrecht und Strafrecht unterschieden werden.Ansprüche aus Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht (dazu gehört auch das Urheberrecht) sowie aus Verletzung der Persönlichkeit müssen vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.
KOBIK beschäftigt sich mit Strafrecht - vor Allem mit dem Schweizerischen Strafgesetzbuch - und koordiniert die Strafverfolgung von im Internet begangenen Delikten indem KOBIK bei den gemeldeten Sachverhalten die strafrechtliche Relevanz und die Zuständigkeiten abklärt und die Meldungen an die kompetenten Stellen weiterleitet.
Internetkriminalität
Der Begriff Internetkriminalität ist ein Sammelbegriff für die Computerkriminalität und die "klassische" Kriminalität im Internet. Nachfolgende Aufzählung von Artikeln ist beispielhaft und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.Computerkriminalität (Internetkriminalität i.e.S)
Computerkriminalität ist die Umschreibung für Delikte, welche mit einer Datenverarbeitungsanlage und/oder einem (Daten-)Netzwerk begangen werden. Dazu zählt man:-Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB)
-Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssysten (Art. 143bis StGB)
-Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB)
-Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB)
-Spam-Tatbestände (Art. 3 lit. o UWG)
Klassische Kriminalität mit dem Internet (Internetkriminalität i.w.S)
Das Internet wird nicht nur im Rahmen von Computerdelikten für strafbare Tätigkeiten missbraucht; es findet eine immer grössere Verlagerung der Kriminalität von der realen zur virtuellen Welt statt. Durch Handlungen im Internet können die Straftatbestände einer ganzen Reihe von Delikten erfüllet werden:-Gewaltdarstellungen gegen Menschen und Tiere (Art. 135 StGB)
-Betrug (Art. 146 StGB)
-Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
-Verleumdung (Art. 174 StGB)
-Beschimpfung (Art. 177 StGB)
-Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB)
-Menschenhandel (Art. 182 StGB)
-Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
-Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB)
-Pornographie (Art. 197 StGB)
-Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)
Internationale Gesetzgebung
Aus dem Grundsatz des im Strafrecht verankerten Territorialitätsprinzips ergibt sich, dass nationales Strafrecht grundsätzlich nur in dem Staat Wirkung entfaltet, in dem es erlassen wurde. Eine Ausnahme dieses Prinzips bildet das Universalitätsprinzip von Art. 5 StGB. Schweizerische Strafverfolgungsbehörden werden darin befähigt auch gegen Täter vorzugehen, welche sich in der Schweiz aufhalten, nicht ausgeliefert werden und im Ausland eine der aufgelisteten Taten verübt haben. Art. 5 StGB schützt zudem in besonderer Weise die sexuelle Integrität von Kindern.Das Territorialitätsprinzip erschwert den Kampf gegen die Internetkriminalität. Da das Internet keine Landesgrenzen kennt, agieren Kriminelle sehr leicht international.Aus diesem Grund kommt der internationalen Zusammenarbeit eine enorme Bedeutung zu.
-Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
-Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
-Zusatzprotokoll zum UNO-Übereinkommen gegen die transnationale organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 betreffend Prävention, Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels
-Übereinkommen des Europarates über die Computerkriminalität vom 23. November 2001
-Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates über die Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art vom 28. Januar 2003
-Übereinkommen des Europarates gegen den Menschenhandel vom 16. Mai 2005
-Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007
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