Antispam-Gesetzgebung in der Schweiz

Werden Sie durch Spam belästig? Spam bezeichnet unaufgefordert und automatisiert zugesandte Massenwerbung, worunter auch Spam-E-Mails fallen. Der beste Schutz vor Spam-E-Mails besteht aus einem sorgsamen Umgang mit Ihrer Email-Adresse und dem Beachten einiger Grundregeln. Spam macht jedoch einen grossen Anteil des weltweiten E-Mail-Verkehrs aus und lässt sich nicht vollkommen vermeiden.

Ab dem 1. April 2007 ist Spam in der Schweiz grundsätzlich verboten. Fernmeldetechnisch gesendete Massenwerbung ist nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig. Laut Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, muss Massenwerbung, welche nicht in direktem Zusammenhang mit vom Empfänger angeforderten Inhalten steht, grundsätzlich folgende drei Bedingungen erfüllen:

  1. Die Massenwerbung muss nach Einwilligung des Empfängers gesendet werden (Opt-in-Modell),
  2. einen korrekten Absender enthalten und
  3. einen Hinweis auf eine kostenlose Ablehnungsmöglichkeit enthalten.

Einzige Ausnahme zur Opt-in-Bestimmung ist Folgende: Wer bei einem Kauf seine Adresse angibt und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wird, dessen Adresse kann vom Verkäufer für eigene Werbung genutzt werden.

Erfüllt die fernmeldetechnisch gesendete Massenwerbung diese Kriterien nicht, dann handelt es sich um Spam und um unlauteren Wettbewerb. Sollten Sie also durch Spam aus der Schweiz belästigt werden, dann können Sie dagegen vorgehen. Um herauszufinden, ob der Spam aus der Schweiz stammt und an wen Sie sich in so einem Falle wenden können, gehen Sie wie folgt vor:

  • Benutzen Sie die KOBIK-Spam-Analyse (siehe unten) um herauszufinden, ob der Spam von der Schweiz aus gesendet oder weitergeleitet wurde und wenn ja über welchen Fernmeldedienstanbieter (Internet-Provider). Für die Spam-Analyse benötigen Sie die Kopfzeile des Spam-E-Mails. Wie Sie diese herauslesen können, erklärt diese Anleitung (PDF).
  • Handelt es sich dabei um einen Schweizer Fernmeldedienstanbieter, dann können Sie ihm den Versand von Spam über seine Meldestelle mitteilen. Die Anbieter sind verpflichtet - wenn sie davon Kenntnis haben - zu verhindern, dass ihre Kunden Spam senden oder weiterleiten.
  • Spam ist strafbar, wenn er vorsätzlich versendet wird. Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes setzt voraus, dass dies wissentlich geschieht. Handelt es sich beim Spam also um vorsätzlich versendete unlautere Massenwerbung mit Bezug zur Schweiz, dann besteht für Sie die Möglichkeit, bei Ihrer lokalen Polizeidienststelle Anzeige gegen die werbende Firma oder den Absender zu erstatten. Sie sollten dabei abwägen, ob ein allfälliges Strafverfahren im Verhältnis zum entstandenen Schaden sinnvoll erscheint. Spam ist ein Antragsdelikt und die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

KOBIK-Spam-Analyse*

Kopfzeile:

* Diese automatisierte Analyse der Kopfzeilen-Informationen soll auf einfache Weise einen Hinweis auf die Herkunft des E-Mails ermöglichen. Dieser Prozess ersetzt nicht die manuelle Auswertung.